Vereinssatzung

§ 1

Der Verein führt den Namen „Kinder- und Familienhilfe Namibia“.

Der Sitz des Vereins ist Glehn.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 2

Der Verein Kinder- und Familienhilfe Namibia ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Aufgabe des Vereins ist das Bereitstellen von finanziellen Hilfen für Waisenkinder
und vernachlässigte Kinder in Namibia. Dies geschieht durch die Übernahme von
Patenschaften, Spenden und Sammelaktionen.

Der Verein unterstützt die namibische, christlich-humanitäre Hilfsorganisation
„Children of Promis Ministries Namibia“. CPMN wählt Pflegefamilien aus, die sie in
grundlegenden Dingen wie Ernährung, Hygiene, AIDS-Prävention und finanzieller
Lebenshaltung ausbildet. Diesen Familien werden Waisenkinder, Straßenkinder und
Kinder aus zerstörten familiären Strukturen als Pflegekinder zugeführt. Der Verein
übernimmt unter anderem für diese Kinder Patenschaften um die Kinder, aber auch
deren Pflegefamilien als Hilfe zur Selbsthilfe zu unterstützen.

Weiterhin unterstützt der Verein das „Anistemi College and Training Centre“ in
Usakos, Namibia. Das Anistemi College bildet Jugendliche und junge Erwachsene in
verschiedenen Berufen aus und hilft jungen, ledigen Müttern und deren Kindern durch
das Projekt „Hannah`s Hope“.

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das
Vermögen zu steuerbegünstigten Zecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden.

§ 6

Mitglied des Vereins Kinder- und Familienhilfe Namibia kann jede Person ohne
Altersbeschränkung werden. Aktive Mitglieder (bei Übernahme einer Patenschaft)
sind von der Beitragszahlung befreit. Passive Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag
von € 5,-, der innerhalb des ersten Quartals zu entrichten ist. Die Kündigung der
Mitgliedschaft muss schriftlich, für aktive Mitglieder zum Ende des laufenden
Quartals und für passive Mitglieder zum Ende des laufenden Kalenderjahres,
erfolgen.

§ 7

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Alleinvertretend für den Vorstand ist der Vorsitzende.

§ 8

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Seine Tätigkeit ist
ehrenamtlich.
Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern, und zwar: aus dem
Vorsitzenden,
stellvertr. Vorsitzenden,
Kassenführer(in)
4 Beisitzern

Die Mitglieder des Vorstandes sind von der Mitgliederversammlung jährlich im
Wechsel, für jeweils zwei Jahre zu wählen. Diese Regelung beginnt neu im Jahr 2022
mit der Wahl des Vorsitzenden, Kassenführer(in) und zwei Beisitzern. 2023 erfolgt
die Wahl des stellvetr. Vorsitzenden, des Kassenführers und zwei Beisitzern.
Wiederwahl ist zulässig.

§ 9

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist durch den
Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und unter Mitteilung der
Tagesordnung einzuladen.
Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn
mindestens 10 Mitglieder dies mit einer unterschriebenen Erklärung verlangen und eine
Begründung beifügen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Über die Beschlüsse der Versammlung ist eine vom Vorsitzenden und dem stellvertr.
Vorsitzenden zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.

§ 10

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder
b) Bestellung von Rechnungsprüfern
c) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes
d) Entlastung des Vorstandes
e) Beschlussfassung und Änderung über die Satzung
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 11

Der Vorstand beschließt in allen Dingen, die nicht der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind. Der Vorstand tritt im Bedarfsfalle zusammen. Um beschlussfähig zu
sein, müssen mindestens 3 Personen anwesend sein. Es entscheidet die einfache
Mehrheit.
Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 12

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch Akklamation. Es genügt die einfache Mehrheit.
Wird von einem Mitglied geheime Abstimmung verlangt, ist diesem Verlangen
stattzugeben. Bei mehreren Vorschlägen für ein Vorstandsmitglied erfolgt geheime
Abstimmung. Gewählt werden können nur Anwesende.

§ 13

Ein Beschluss über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedarf
der Mehrheit von zwei Dritteln der in der Versammlung erschienenen Mitglieder.

§ 14

Die Satzung tritt am Tage ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Auf der Mitgliederversammlung am Freitag, den 25.11.2005 wurde diese Satzung
einstimmig angenommen.
Die Änderung der Satzung in §8 (neues Vorstandsamt Kassenführer(in)), wurde auf
der Mitgliederversammlung am 13.5.2007 einstimmig beschlossen.
Die Änderung der Satzung in den §§ 6 und 8 wurde auf der Mitgliederversammlung am
29.2.2008 beschlossen.

Die Änderung der Satzung in § 8 wurde auf der Mitgliederversammlung am 25.3.2012
beschlossen.
Die Änderung der Satzung in §§ 2 und 8 wurde auf der Mitgliederversammlung am 03.04.2022 beschlossen.